Die Bundesregierung hat die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung geändert. Personen, die mit dem Janssen-Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, benötigen nun eine weitere Impfung für die Grundimmunisierung.
Am Wochenende hat die Bundesregierung die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmeV), die ab sofort gilt.
In diesem Zusammenhang hat es Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem Janssen (Johnson & Johnson)-Impfstoff geimpft wurden. Bei Johnson & Johnson reicht eine einmalige Impfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Eine zweite Impfung ist erforderlich, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna), damit der volle Impfschutz vorhanden ist.
Die neue Bundesregelung bedeutet auch, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht mehr als „geboostert“ gelten. Daher müssen Sie für den Zugang in Gebieten, in denen die 2G+-Regelung gilt, einen Test vorlegen.
Dritte Impfung für die Auffrischung erforderlich
Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten nun drei Monate später eine Auffrischimpfung erhalten. Bis zu dieser dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G-Plus. Es handelt sich um Bundesvorschriften, die kurzfristig von der Bundesregierung geändert werden können.
In Baden-Württemberg gibt es das dafür derzeit ausreichend Impftermine, die auch kurzfristig wahrgenommen werden können.
Wer gilt in Baden-Württemberg als „geboostet“?
- Personen dreifach geimpft.
- Frisch geimpfte Personen, deren Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) nicht länger als 3 Monate zurückliegt.
- Genesene, deren Infektion (Angabe im PCR-Testprotokoll) nicht länger als drei Monate zurückliegt.
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Inspiriert von Landesregierung BW