Um die Bearbeitung von Anträgen auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz zu beschleunigen, können diese künftig nur noch online gestellt werden.
Wenn behördlich eine Quarantäne angeordnet wurde oder Eltern aufgrund von Schul- und Kita-Schließungen aufgrund von Pandemien Verdienstausfälle haben, kann eine Entschädigung gezahlt werden. Entsprechende Anträge können künftig nur noch online gestellt werden.
Seit Frühjahr 2020 sind in Baden-Württemberg Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach Infektionsschutzgesetz über einOnline-Portal eingereicht werden.
Eine neue Regelung des Infektionsschutzgesetzes ermöglicht es den Bundesländern, Anträge nur noch online anzubieten – davon macht sich jetzt auch Baden-Württemberg zunutze. Neuanträge in Papierform werden künftig nur noch in Ausnahmefällen bearbeitet.
Online eingereichte Bewerbungen können schneller bearbeitet werden
„Es ist uns sehr wichtig, dass die förderfähigen Bewerber so schnell wie möglich entschädigt werden. Online-Bewerbungen können wir wesentlich schneller bearbeiten, da die notwendigen Informationen dann bereits in unserem System vorhanden sind und nicht manuell eingegeben werden müssen“, erklärt der Chef des Gesundheitsministeriums, Dr. Uwe Lahl.
Die Arbeitgeber stellen den Antrag für die Arbeitnehmer, da sie den Entschädigungsanspruch im Voraus an die Arbeitnehmer auszahlen. Bisher war es bei der Bearbeitung von Papierbewerbungen oft notwendig, die Bewerber zu fragen, weil beispielsweise Pflichtfelder nicht ausgefüllt wurden. Dies führte zu Verzögerungen. Im Online-Verfahren sind Pflichtfelder gekennzeichnet, damit die zeitaufwändigen Rückfragen an die Bewerber minimiert werden können, was den gesamten Bearbeitungsprozess beschleunigt.
Wichtig ist, dass in Härtefällen weiterhin Papieranträge angenommen werden. Eine unzumutbare Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Bewerbung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise wenn kein funktionierender Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.
Altanträge, die vor dem 1. Juni 2021 in Papierform bei den Regionalräten eingehen, werden selbstverständlich bearbeitet. In diesen Fällen müssen Bewerber keine neue Online-Bewerbung einreichen.
Infoportal Infektionsschutzgesetz
Fragen und Antworten zum Vergütungsprozess
Bei Fragen zur Entschädigung können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regionalräte und deren Hotlines wenden:
- Tübingen: 0711 218200601 / Entschädigung-ifsg@rpt.bwl.de
- Freiburg: 0761 208 4600 / Entschädigung-ifsg@rpf.bwl.de
- Stuttgart: 0711 904 – 39777 / kompensation-ifsg@rps.bwl.de
- Karlsruhe: 0721 926 – 8828 / Entschädigung-ifsg@rpk.bwl.de
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