Soziales

Anpassung der Corona-Verordnung zum 26. Juli

Die Landesregierung hat am 26. Juli die Corona-Verordnung des Landes geändert und verlängert. Die Änderungen betreffen vor allem Veranstaltungen und Volksfeste. Darüber hinaus werden kleinere Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.

Das baden-württembergische Kabinett kündigte eine Änderung der Corona-Verordnung angenommen. Die diesbezüglichen Regelungen treten am Montag, 26. Juli 2021 in Kraft. Die Verordnung berücksichtigt unter anderem den Beschluss des Arbeitskreises Großveranstaltungen der Leiter der Staatskanzlei (CdS-AG) vom 6. Juli, wonach die Besucherzahl bei Großveranstaltungen auf 50 Prozent der zulässigen Kapazität mit maximal 25.000 Personen begrenzt ist. Darüber hinaus wurden kleinere Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen. Nach dem aktuellen Stand der Impfkampagne soll jeder Bürger bis zum 15. September 2021 eine zweite Impfung und damit vollständigen Impfschutz erhalten haben. Die Landesregierung geht daher aktuell davon aus, dass die Eingriffsintensität für Vollgeimpfte weiter erhöht werden kann in künftigen Regelungen reduziert.

Die wichtigsten Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick:

  • Erneuerung die 9. Corona-Verordnung bis 23. August 2021
  • Änderungen bei (Sportveranstaltungen (§§ 8 und 15):
    • Einführung einer Grenze von 50 Prozent der zulässigen Kapazität, jedoch nicht mehr als 25.000 Zuschauer in den Inzidenzstufen 1 und 2. Hier ist bei Überschreitung der in §§ 8 und 15 festgelegten Personenzahl immer ein 3G-Nachweis erforderlich. Damit hat die Zwischenstufe von 30 Prozent bzw. 20 Prozent Auslastung keinen Geltungsbereich mehr und wurde daher gestrichen.
    • Die Maskenpflicht wurde festgelegt. Die Maske kann jetzt im Freien abgenommen werden, wenn Sie Sitzplätze zugewiesen haben, die mindestens 1,5 Meter entfernt sind.
    • Bei Sportveranstaltungen ist Alkohol ab einer Veranstaltungsgröße von 5.000 Personen verboten (Hinweis: die entsprechende Regelung ist in der Corona-Sportverordnung in Baden-Württemberg enthalten).
  • Klärung Volksfeste, Jahrmärkte und Flohmärkte:
    • Jahresmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels (§ 14), sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet.
    • Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten in § 11a eine neue Sonderregelung, die der Verordnung über stationäre Freizeitparks nach § 11 Abs. 3 nachempfunden ist. Diese müssen in einem abgegrenzten Bereich mit Zugangskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, jedoch die üblichen (Außen-)Gastronomieeinrichtungen.
    • Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Open-Air-Bühnenbetrieb, jedoch mit einer unwesentlichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben gemäß § 8 Abs. 1 zulässig. Auch Vereinsfeiern fallen unter die Regelung, die zur Klarstellung in den Wortlaut aufgenommen wurde .
  • Touristenverkehr (Ausflugsschifffahrten, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhalten eine neue Option in Inzidenzstufe 2. Eine Auslastung von 100 Prozent der Fahrgastzahlen mit 3G-Zertifikat bzw. 75 Prozent der Fahrgastzahlen ohne 3G-Zertifikat ist zulässig.
Siehe auch  Verlagspreis für Literatur

Corona-Verordnung des Landes

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

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Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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