Im Vorjahr hat das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg den vorzeitigen Rückruf des ehemaligen Rektors des Verwaltungskollegiums Ludwigsburg für rechtmäßig erklärt. Die detaillierte Begründung liegt nun vor, was den Ansatz des Wissenschaftsministeriums bestätigt.
Bereits Am 1. Oktober 2020 erklärte das Verwaltungsgericht in Mannheim (VGH) die vorzeitige Entlassung des ehemaligen Rektors der Universität für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg für rechtmäßig und damit wurde ein gegenteiliges Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die mündliche Anhörung fand am 17. September 2020 statt. Jetzt ist die detaillierte Grund Dies bestätigt den Ansatz des Wissenschaftsministeriums.
Ansatz des Wissenschaftsministeriums bestätigt
„Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des vorzeitigen Rückrufs des ehemaligen Rektors der Universität für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg hielt das Ministerium, den Untersuchungsausschuss im Landtag, die Staatspolitik und die Landespresse lange Zeit beschäftigt. Wir sehen uns durch das Urteil der VGH im Umgang mit der Vertrauenskrise an der Universität bestätigt. Das Verfahren an der Universität und im Wissenschaftsministerium wurde vom Gericht als rechtmäßig angesehen. Ich freue mich, dass wir dieses Kapitel nun endlich schließen können und dass sich die Universität erfolgreich weiterentwickeln kann “, sagte Wissenschaftsminister Theresia Bauer.
In ihrem Urteil stellt die VGH fest, dass es dem Rektor nicht gelungen ist, das Vertrauen der Universitätsgremien wiederzugewinnen und eine funktionierende Zusammenarbeit an der Universität zu erreichen. Die Tatsache, dass sie das Vertrauen der Ausschüsse verloren hat, zeigt bereits die Entscheidung, mit Zweidrittelmehrheit abzustimmen. Der Führungsstil des ehemaligen Rektors wird ebenfalls vom Gericht kritisiert. Aus verständlichen Gründen gab es keine Möglichkeit mehr, die anhaltenden und zunehmend eskalierenden Spannungen zu beenden.
Die VGH bestätigt auch ausdrücklich die Unabhängigkeit der vom Wissenschaftsministerium ernannten Kommission. Das Gericht bezweifelte, dass es eine angemessene Rechtsgrundlage für die Einsetzung der Kommission gab. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Ergebnis, da die VGH anerkennt, dass die Ergebnisse der Kommission bereits aus den Akten hervorgegangen wären. Die Ausschüsse wurden durch die Arbeit der Kommission in keiner Weise getäuscht.
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Baden-Württmberg vom 11. Februar 2021
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