Das Oberlandesgericht Köln hat sich mit den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags im Kontext von Art. 15 DSGVO, dem Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten, befasst. Es entschied, dass ein Antrag auf „vollständige Datenauskunft“ hinreichend bestimmt sei. Zuvor hatte das Landgericht Bonn dies abgelehnt, da der Auskunftsantrag als zu unbestimmt angesehen wurde.
Die Klägerin reichte beim Landgericht Bonn Klage ein, um datenschutzrechtliche Auskunfts- und Ersatzansprüche sowie arzthaftungsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da das Auskunftsbegehren als unbestimmt angesehen wurde. Daraufhin legte die Klägerin Berufung beim OLG Köln ein und hatte damit Erfolg. Das OLG verurteilte die Beklagten, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen, insbesondere bezüglich der an die Haftpflichtversicherung der Beklagten übermittelten personenbezogenen Daten der Klägerin.
Das OLG argumentierte, dass ein Klageantrag ausreichend bestimmt sei, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichne und den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecke. In Fällen des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO sei eine Spezifizierung der Daten grundsätzlich nicht erforderlich. Das Auskunftsbegehren könne genutzt werden, um die Rechte aus Art. 16 ff. DSGVO geltend zu machen oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen anzuregen.
Zudem stellte das OLG fest, dass das Auskunftsbegehren nicht unzulässig oder rechtsmissbräuchlich sei, selbst wenn es Zwecken verfolge, die nicht direkt dem Datenschutz dienten. Die Verfolgung arzthaftungsrechtlicher Ziele sei daher nicht schädlich. Die Auskunft könne genutzt werden, um weitere datenschutzrechtliche Schritte einzuleiten oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen.