In dem aktuellen BMF-Schreiben zu § 158 AO wird die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung genauer beleuchtet, wobei ein besonderer Fokus auf digitalen Schnittstellen zur Datenübermittlung an die Finanzverwaltung liegt. Der Begriff „digitale Aufzeichnungen“ hat seit 2017 die traditionellen Belege wie Z-Bons abgelöst gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung (§§ 146, 146a und 146b AO). Dies zeigt eine verstärkte Ausrichtung auf die digitale Infrastruktur im steuerrechtlichen Compliance-Bereich durch die Finanzverwaltung.
Das Schreiben vom 11.03.2024 betont die Vermutung der Richtigkeit der Buchführung gemäß § 158 Abs. 1 AO, sofern diese formell ordnungsgemäß ist. Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit erfolgt nach § 140 bis 148 AO, wobei Mängel in der Buchführung die Richtigkeit in Frage stellen können. Eine entscheidende Neuerung ist die Anforderung, dass digitale Unterlagen den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstellen entsprechen müssen, um ihre Beweiskraft gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht zu verlieren.
Für Unternehmen mit älteren Kassensystemen stellen die Anforderungen des BMF-Schreibens eine Herausforderung dar, da viele Systeme mit den aktuellen digitalen Standards nicht kompatibel sind. Eine nicht aktualisierte Buchführung kann als ordnungswidrig eingestuft werden, was zu Schätzungen und potenziell höheren Steuerforderungen führen kann. Eine Investition in neue, kompatible Systeme ist daher unerlässlich, insbesondere für kleine Unternehmen, die finanziell belastet werden könnten.
Es ist ratsam, die technischen Anforderungen der Finanzverwaltung zu verstehen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um den neuen Standards gerecht zu werden. Steuerrechtliche Beratung kann helfen, potenzielle Risiken zu minimieren und Kosten effektiv zu verwalten. Es ist zu erwarten, dass Betriebsprüfungen vermehrt auf die Einhaltung dieser Standards achten werden, möglicherweise unter Einbeziehung der Steuerfahndung.