In der Welt der Arbeitsbeziehungen sind Mitarbeitergespräche ein zentrales Element, besonders zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden. Diese Gespräche, die in der Regel vertraulich und unter vier Augen stattfinden, sind oft dokumentiert. Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber beschließt, das gesamte Gespräch aufzuzeichnen? Ist das rechtlich zulässig?
Johannes Schipp, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, wirft ein Licht auf diese Frage und stellt klar: «Das ist nicht ohne Weiteres zulässig». Hierbei spielen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer sowie die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine wichtige Rolle. Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass ein Gespräch mit dem Arbeitgeber aufgezeichnet wird.
Rechtliche Grundlagen der Aufzeichnung
Gemäß der Datenschutzgrundverordnung dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn es eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen gibt. Eine unbefugte Aufzeichnung ist also eine Form dieser Datenverarbeitung und damit in der Regel nicht erlaubt. Selbst wenn ein Arbeitnehmer zunächst der Aufzeichnung zugestimmt hat, kann er diese Zustimmung jederzeit widerrufen.
In einem solchen Fall müssen die entstanden Aufzeichnungen gelöscht werden, da sie nicht für das Arbeitsverhältnis zwingend erforderlich sind. Diese klaren rechtlichen Rahmenbedingungen legen dar, dass die Zustimmung des Mitarbeiters zu einer Aufzeichnung nicht als endgültig betrachtet werden kann.
Risiken des heimlichen Aufzeichnens
Schipp, der Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist und bis August 2021 Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht innerhalb des DAV war, hat also klare Ansichten zu diesem komplexen Thema. Die rechtlichen Rahmenbedingungen stellen sicher, dass sowohl die Privatsphäre der Arbeitnehmer als auch die der Arbeitgeber respektiert wird, und ein Gleichgewicht zwischen beiden Seiten erreicht wird.
Für eine detaillierte Betrachtung des Falls, siehe den Bericht auf www.ka-news.de.