In einem überraschenden Akt der Nachsicht zeigen sich die Finanzämter in Baden-Württemberg während der Weihnachtszeit besonders gnädig. Vom 23. bis 31. Dezember verweigern sie die Vollstreckung von Steuerschulden und setzen Zwangsgelder, Mahnungen sowie Strafverfahren aus. Ein Sprecher des Finanzministeriums bezeichnete dieses Vorgehen als „Weihnachtspause“. Diese Tradition, die seit vielen Jahren im Südwesten Deutschlands praktiziert wird, gibt Steuerschuldnern eine kurze Verschnaufpause, jedoch nicht ohne Ausnahmen, wie [bnn.de](https://bnn.de/nachrichten/baden-wuerttemberg/weihnachtsfrieden-finanzaemter-in-baden-wuerttemberg-zeigen-sich-gnaedig) berichtete.
Wichtige Ausnahmen
Während dieser festlichen Schonfrist müssen einige Steuerschuldner jedoch aufpassen. Maßnahmen, die rechtlich notwendig sind, bleiben von der Aussetzung unberührt. Insbesondere droht die Unterbrechung dieser Pause, wenn es um die Verjährung von Steuerschulden geht. Laut § 228 der Abgabenordnung verjähren Steuerschulden grundsätzlich nach fünf Jahren, wenn in dieser Zeit keine Mitteilungen vom Finanzamt eingehen. Allerdings kann jede eingehende Mahnung diese Frist erneut starten, was bedeutet, dass viele Steuerpflichtige nicht einfach auf das Verstreichen der Zeit warten können, wie [vlh.de](https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wann-verjaehren-steuerschulden.html) erläutert.
Die Komplexität des Steuerrechts verlangt von den Bürgern ein wachsames Auge auf ihre Verpflichtungen. Wird eine Mahnung versendet oder wird ein Antrag auf Stundung gestellt, beginnt die Verjährungsfrist erneut. Ein Abtauchen oder das Ignorieren von Mahnungen sind als Lösungen ungeeignet, da das Finanzamt auch bei nicht erreichbaren Adressen Ermittlung anstellen kann. Diese Regelungen lassen es für viele Steuerschuldner schwierig erscheinen, tatsächlich von ihren Schulden loszukommen.