Die beliebten Hoffeste und Selbstpflückaktionen auf einem Biohof in der Grafschaft bei Meckenheim, die jahrzehntelang große Anziehungspunkte für Familien waren, gehören seit vier Jahren der Vergangenheit an. Die Inhaberfamilie musste sich aufgrund einer Erkrankung aus dem Obstbau zurückziehen. Ein Pächter aus dem linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis übernahm das Areal für etwas mehr als 421.000 Euro in Teilzahlungen über drei Jahre. Jedoch wurde der vereinbarte Kaufpreis nicht wie vereinbart gezahlt, was zur Klage vor dem Bonner Landgericht führte.
Vor Gericht ging es um eine ausstehende Zahlung von 60.000 Euro, obwohl ursprünglich sogar 100.000 Euro gefordert wurden. Der Beklagte erkannte die Forderung an, räumte jedoch ein, dass die finanzielle Situation durch ein Naturereignis im vergangenen Mai beeinträchtigt wurde. Trotzdem sicherte er zu, den ausstehenden Betrag sofort zu zahlen. Während des Verfahrens berief sich der Beklagte auf einen Passus der Vereinbarung, der einen Zahlungsaufschub bei großen Witterungsschäden ermöglichte.
Richterin Gerlind Keller sah die besseren Chancen für ein Urteil bei dem Kläger, da die Argumente des Beklagten hinsichtlich der witterungsbedingten Ernteausfälle nicht ausreichend substantiiert waren. Nach einer kurzen Unterbrechung einigten sich beide Parteien auf eine Lösung. Der Beklagte verpflichtete sich, einen Betrag von 67.200 Euro nebst Zinsen bis Ende Juni zu überweisen, während der Kläger bei den Verzugszinsen entgegenkam. Trotz der Differenzen entschieden sich die Parteien letztendlich für eine schnelle Einigung, um weiteren Streit zu vermeiden.