Arbeitszeit auch während Bahnfahrten: VG Lüneburg entscheidet gegen Speditionsunternehmen
Mitarbeiter eines Speditionsunternehmens müssen ihre Fahrten mit der Bahn zu und von den Abholorten der zu überführenden Fahrzeuge laut dem Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg als Arbeitszeit erfassen. Das Urteil (3 A 146/22) fiel am 2. Mai 2023, nachdem die Gewerbeaufsicht der klagenden Spedition aufgegeben hatte, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und die Bahnreisezeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Das Speditionsunternehmen hatte argumentiert, dass die Arbeitnehmer während der Fahrt ihre Zeit völlig frei gestalten könnten. Das VG Lüneburg folgte hingegen der europarechtlichen Definition, wonach allein entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe.
Die Fahrer müssten die Bahn nutzen, um zu den Abholorten zu gelangen, das Fahrzeug zu übernehmen und es zum Zielort zu fahren, bevor sie mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort reisten. Die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise sei daher bereits ein Teil der Leistungserbringung und beschränke die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit zu bestimmen. Die Dauer der Bahnreisezeit hänge allein davon ab, an welchem Ort das Fahrzeug überführt werden müsse. Das VG Lüneburg zählte die Bahnreisezeit daher als Arbeitszeit, da sie nicht in der Disposition des Arbeitnehmers stehe, sondern der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.