Erbrechts-Chaos: Oberlandesgericht stoppt gemeinsames Testament!

Erbrechts-Chaos: Oberlandesgericht stoppt gemeinsames Testament!

Esslingen, Deutschland - Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hat weitreichende Konsequenzen für die Testamentsgestaltung in Patchwork-Familien. Am 27. November 2012 entschied das Gericht in dem Fall (Az.: I-15 W 134/12), dass ein gemeinsames Testament nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr geändert werden darf. Diese Entscheidung wurde getroffen, nachdem eine zweite Ehefrau heimlich das Testament ihres verstorbenen Mannes abgeändert hatte, um ihre eigene Tochter als Erbin einzusetzen. Das Gericht erklärte diese Änderung für unwirksam und stellte fest, dass die ursprünglichen Erbinnen aus der ersten Ehe des Mannes weiterhin gültig waren. Die Tochter aus der ersten Ehe hatte Anspruch auf ihren Pflichtteil und bekam diesen auch zugesprochen.

Wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte, besagt § 2271 BGB, dass ein gemeinsames Testament nach dem ersten Todesfall bindend ist, sofern keine Änderungsmöglichkeiten vereinbart wurden. In diesem Fall wurde die Stieftochter, die einen alleinigen Erbschein beantragte, in ihrem Anliegen bestätigt. Damit wird deutlich, wie wichtig es ist, in Patchwork-Familien klare Regelungen zu treffen, um mögliche Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Anwälte und Fachleute empfehlen daher, Testamente rechtlich präzise und eindeutig zu gestalten, insbesondere was Änderungsbefugnisse und die Berücksichtigung aller Familienkonstellationen angeht.

Wichtigkeit klarer Regelungen

In einer Patchwork-Familie ist es unerlässlich, eine Verfügung von Todes wegen zu treffen, um die eigenen Kinder abzusichern, besonders für den zuerst versterbenden Elternteil. Im gesetzlichen Güterstand erben beim ersten Erbfall der überlebende Ehegatte die Hälfte des Vermögens, während die Kinder jeweils ein Viertel erhalten (§§ 1924, 1931 Abs. 1, 3, 1371 Abs. 1 BGB). Nach dem Tod des Ehemanns erben dessen Ehefrau und leibliche Kinder; nach dem Tod der Ehefrau hingegen nur deren Abkömmlinge, was für Kinder aus erster Ehe potenziell zum Verlust von 50 Prozent des Vermögens führen kann.

Um die eigenen Kinder abzusichern, wäre es möglich, sie als alleinige Vollerben einzusetzen. Diese Maßnahme könnte jedoch den überlebenden Ehepartner enterben und zu Pflichtteilsansprüchen führen (§ 2303 BGB). Ein möglicher Streit kann somit vorprogrammiert sein. „Eine gegenseitige Erbeinsetzung zu befreiten Vorerben wird empfohlen, um beiden Partnern eine Nutzung des Vermögens zu ermöglichen und den überlebenden Ehegatten abzusichern“, so Fachleute. Bei einem Todesfall kann der überlebende Ehepartner als Vorerbe eingesetzt werden, während das Kind aus der ersten Ehe die Nacherbschaft übernimmt.

Präventive Maßnahmen

Einige weitere Empfehlungen zur Testamentsgestaltung in Patchwork-Familien umfassen die Einführung einer Wiederverheiratungsklausel, um den Nachlass bei einer potenziellen Wiederheirat des überlebenden Partners zu schützen, sowie die Berücksichtigung von Nießbrauchsvermächtnissen. Diese könnten dem überlebenden Ehepartner eine stärkere Stellung im Erbe geben, während die eigenen Kinder als Vollerben eingetragen werden. Auch der Verzicht auf Pflichtteilsansprüche sollte in Testamente aufgenommen werden, um späteren Missverständnissen vorzubeugen.

Das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts unterstreicht eindringlich die Komplexität und die Herausforderungen, die mit der Testamentsgestaltung in Patchwork-Familien verbunden sind. Eine durchdachte Planung ist der erste Schritt, um rechtliche Auseinandersetzungen und emotionale Konflikte im Erbfall zu vermeiden.

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OrtEsslingen, Deutschland
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