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Am 8. März 2026 wird in Baden-Württemberg die nächste Landtagswahl abgehalten. Diese Wahl erfolgt unter dem neuen Wahlsystem, das 2022 eingeführt wurde. Das Besondere an diesem System ist, dass der Ministerpräsident vom Parlament gewählt wird und eine absolute Mehrheit benötigt, um im Amt zu bleiben. Sollte es zu einem Vertrauensverlust kommen, besteht die Möglichkeit, den Ministerpräsidenten durch ein konstruktives Misstrauensvotum abzuwählen (Paragraph 54 Absatz 1 der Landesverfassung). Für die Wahlberechtigten, die in 70 Wahlkreisen, darunter auch im Wahlkreis Wangen (Wahlkreis 68), ihre Stimme abgeben können, sind die Wahllokale bis 18 Uhr geöffnet.

Wähler müssen zwingend ihre Wahlbenachrichtigung und einen Personalausweis mitbringen, um ihre Stimme abgeben zu können. Für diejenigen, die nicht persönlich zur Wahl gehen können, besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Wichtig ist, dass der Brief bis 18 Uhr am Wahltag bei der Gemeinde eingegangen sein muss. Im Wahlkreis Wangen sind die Wahlberechtigten aus den Gemeinden des Landkreises Ravensburg und des Landkreises Biberach aufgerufen, ihre Stimme abzugeben.

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Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigungen

Für die Landtagswahl in Wangen ist das Wählerverzeichnis vom 16. Februar 2026 bis 20. Februar 2026 einsehbar. Die Einsichtnahme findet während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Pfarrberg 2, Zimmer 1, Bürgerbüro statt. Hier können Wahlberechtigte ihre Daten überprüfen, während die Einsichtnahme bei anderen Personen nur bei glaubhaft gemachten Tatsachen möglich ist. Sollte jemand ohne Wahlbenachrichtigung sein, muss ein Einspruch eingelegt werden, um sein Wahlrecht nicht zu verlieren. Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens 15. Februar 2026 an eingetragene Wahlberechtigte versendet.

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Um an der Wahl teilnehmen zu können, muss man im Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Dieser kann bis zum 6. März 2026, 15:00 Uhr beantragt werden. Bei plötzlicher Erkrankung oder Absonderung ist auch ein Antrag bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, möglich. Wahlberechtigte mit Behinderungen können Unterstützung bei der Antragstellung in Anspruch nehmen, was die Teilnahme an der Wahl erleichtert.

Wahlrecht und persönliche Wahl

Das Wahlrecht in Deutschland ist durch das Grundgesetz Art. 38,2 festgelegt, der eine allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl garantiert. Dies bedeutet, dass die Wahlberechtigten ihre Stimme persönlich und ohne Zwischeninstanzen abgeben können. In Baden-Württemberg ist dies im Artikel 26 der badischen Landesverfassung ähnlich geregelt. Jeder Deutsche, der im Land wohnt oder sich gewöhnlich aufhält und am Wahltag 18 Jahre alt ist, hat das Recht zu wählen.

Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben, eine Vertretung durch andere Personen ist unzulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen für Menschen, die Unterstützung benötigen. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigen, dürfen eine andere Person zur Unterstützung heranziehen, wobei diese Hilfe nur technische Unterstützung bei der Stimmabgabe umfasst und keine Einflussnahme auf die Wahlentscheidung der betroffenen Person erfolgen darf.

Insgesamt ist die Landtagswahl in Baden-Württemberg ein wichtiger Schritt in der politischen Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Die Vorbereitung auf die Wahl, sei es durch die Überprüfung des Wählerverzeichnisses oder die Beantragung eines Wahlscheins, spielt dabei eine zentrale Rolle. Weitere Informationen finden Interessierte unter diesem Link und hier.