Kritik am Stillstand: BVerwG fordert schnelle Regelung für EU-Energieförderung!

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Bundesverwaltungsgerichtspräsident Korbmacher fordert schnelle Umsetzung der EU-Notfallverordnung zur Beschleunigung erneuerbarer Energien.

Bundesverwaltungsgerichtspräsident Korbmacher fordert schnelle Umsetzung der EU-Notfallverordnung zur Beschleunigung erneuerbarer Energien.
Bundesverwaltungsgerichtspräsident Korbmacher fordert schnelle Umsetzung der EU-Notfallverordnung zur Beschleunigung erneuerbarer Energien.

Kritik am Stillstand: BVerwG fordert schnelle Regelung für EU-Energieförderung!

Am 28. Juni 2025 fordert der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Andreas Korbmacher, eine rasche Anschlussregelung zur EU-Notfallverordnung. Diese Verordnung, die am 30. Juni ausläuft, hat die Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien erheblich beschleunigt und ermöglicht so zeitnahe Genehmigungen für entsprechende Projekte. Der Präsident äußert die Hoffnung, dass der Bundestag umgehend die Umsetzung der notwendigen Anschlussregelung vornehmen wird, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund des Scheiterns der Ampel-Koalition könnte dies jedoch zur Herausforderung werden.

Die bestehende EU-Notfallverordnung, erlassen am 22. Dezember 2022, dient der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Laut der Verordnung werden alle erforderlichen Genehmigungen für Bau, Betrieb und Netzanschluss von Anlagen, wie etwa Solarenergieanlagen, im Verlauf der Geltungsdauer innerhalb von vorgegebenen Fristen genehmigt. Dies gilt auch für kleinere Projekte, die bereits unter erleichterten Bedingungen laufen.

Folgen eines fehlenden Anschlusses

Korbmacher warnt, dass ohne die Anschlussregelung zwei verschiedene Genehmigungsverfahren entstehen könnten: Projekte, die bis zum 30. Juni 2025 eingereicht werden, profitieren von der aktuellen Regelung, während neue Anträge nach diesem Datum anderen Bedingungen unterliegen. Diese Sorge bezieht sich auf die gesetzlich festgelegten Fristen, die etwa eine Genehmigung von Solarenergieanlagen in drei Monaten vorsehen, wenn die Anträge nicht primär für Solarenergie ausgelegt sind.

Die Verordnung sieht auch vor, dass bei kleineren Solarprojekten, die eine maximale Kapazität von 50 kW haben, die Genehmigung als erteilt gilt, wenn innerhalb eines Monats keine Rückmeldung erfolgt. Solche Regelungen setzen einen klaren Fokus auf den Aufbau neuer erneuerbarer Energiequellen und betonen das öffentliche Interesse an der Planung und dem Betrieb dieser Anlagen.

Zusätzlich führt die Verordnung aus, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden können, um die Verfahren weiter zu beschleunigen. Die Kommission wird die Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 überprüfen und hat die Möglichkeit, eine Verlängerung der Geltungsdauer vorzuschlagen.

Die aktuelle Situation, die Korbmacher als „kein guter Zustand“ bezeichnet, verdeutlicht die Dringlichkeit, mit der eine Anschlussregelung erforderlich ist. Das Zeitfenster schließt sich, und die Notwendigkeit für eine klare, zügige Regulierung ist immens. Andernfalls könnten Projekte zur Förderung erneuerbarer Energien an bürokratischen Hindernissen scheitern und die ambitionierten Klimaziele in Deutschland gefährden.

Die Verordnung selbst bleibt bis auf weiteres in Kraft und die Auswirkungen einer möglicherweise fehlenden Anschlussregelung könnten weitreichend sein, sowohl für die Energiewende als auch für die rechtliche Sicherheit der Akteure auf diesem Markt. Daher ist die politische Verantwortung hier möglicherweise entscheidend für den zukünftigen Erfolg erneuerbarer Energien in Deutschland.

Für detaillierte Informationen zur ursprünglichen Verordnung besuchen Sie bitte EUR-Lex sowie die aktuelle Berichterstattung unter Tixio.