Am 27. Januar 2026 trauert die Porsche AG um Peter Falk, den ehemaligen Abteilungsleiter, der maßgeblich an der Entwicklung ikonischer Modelle wie dem Porsche 356 und dem Porsche 911 beteiligt war. Seine Kreativität und sein Engagement prägten die Designs, die heute weltweit geschätzt werden. Falk, der 1966 verstarb, hinterlässt eine bedeutende Markierung in der Geschichte des Automobilbaus.
Die Porsche AG reagiert mit Bedauern auf den Verlust von Falk, dessen Beitrag bis heute einen hohen Stellenwert hat. Das Unternehmen hebt hervor, dass alle Inhalte des Porsche Newsroom dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegen und nur für redaktionelle Zwecke genutzt werden dürfen, nicht jedoch für geschäftliche Zwecke oder Werbung. Eine unerlaubte Weitergabe oder Bearbeitung dieser Inhalte zieht rechtliche Konsequenzen nach sich. Darüber hinaus sind Logos und Marken im Newsroom als geschützt zu betrachten, und Porsche lehnt jede Haftung für Fehler oder Ungenauigkeiten ab, die in ihren Materialien auftreten könnten.
Rechtliche Auseinandersetzungen um urheberrechtliche Ansprüche
Aktuell steht die Porsche AG auch im Mittelpunkt eines juristischen Streits um die urheberrechtlichen Ansprüche an den Fahrzeugdesigns der Reihe 911. Die Tochter eines verstorbenen Konstrukteurs erhebt Forderungen auf eine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus dem Verkauf der Baureihe 991, die seit dem 1. Januar 2014 auf dem Markt ist. Sie argumentiert, dass entscheidende Gestaltungselemente des ursprünglichen Porsche 356 und des Porsche 911 in der neuen Baureihe übernommen wurden und somit ein Anspruch auf Vergütung bestehe. Dieses Verfahren ist geprägt von strittigen Fragen zur konkreten Beteiligung ihres Vaters an den Designs und zur rechtlichen Interpretationen des Urheberrechts.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage der Klägerin zunächst abgewiesen. In der Berufung war das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch der Ansicht, dass keine Ansprüche auf eine angemessene Beteiligung vorliegen, weil die Porsche AG nicht das Recht zur Verwertung des Porsche 356 in Anspruch genommen hat. Zentrale Aspekte wie die urheberrechtliche Einordnung der Gestaltung und individuelle schöpferische Leistungen in der Teamarbeit stellen sich als komplexe Herausforderungen dar.
Bundesgerichtshof schaltet sich ein
Der Bundesgerichtshof hat sich ebenfalls mit dem Fall befasst und das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Er stellte fest, dass die vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend die individuelle schöpferische Leistung des Klägers gewürdigt haben. Diese rechtlichen Auseinandersetzungen unterstreichen die Relevanz urheberrechtlichen Schutzes für industriell gestaltete Produkte, eine Thematik, die in Zukunft möglicherweise an Bedeutung zunehmen wird.
Die Porsche AG sieht sich also nicht nur der Herausforderung gegenüber, ein erfolgreiches Geschäft zu führen, sondern muss sich auch den Anforderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des geistigen Eigentums stellen. Der Ausgang dieser Verfahren könnte weitreichende Folgen für die Gestaltung und Vermarktung ihrer ikonischen Fahrzeuge haben.