Das Gewerbegebiet „West I“ in Jettingen, das eine Fläche von etwa 8 Hektar umfasst und unter anderem Kaufland sowie eine Tankstelle beherbergt, steht im Fokus rechtlicher Auseinandersetzungen. Wie der Schwarzwälder Bote berichtet, wurde der Bebauungsplan von 1973 ohne spezifische Zweckbestimmung als „Sondergebiet“ ausgewiesen. Dies führt zu Konflikten mit den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen, da Kaufland mit einer Verkaufsfläche von 6900 Quadratmetern nur in Ballungszentren zulässig ist.

Die Anpassung des Bebauungsplans an die regionalplanerischen Ziele wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart angeordnet. Andernfalls droht der Gemeinde Jettingen eine Ersatzvornahme durch das Landratsamt Böblingen. Bürgermeister Hans Michael Burkhardt betont die dringende Notwendigkeit, die Kontrolle über die Situation zu bewahren. Obwohl bestehende Betriebe Bestandsschutz genießen, sind Erweiterungen oder Änderungen in der Nutzung nicht mehr möglich.

Herausforderungen der Planungshoheit

Der Gemeinderat hat kürzlich einen Aufstellungsbeschluss gefasst und das Büro Baldauf mit der Planung der siebten Bebauungsplanänderung beauftragt. Bauleitplaner Jerome Amiguet weist jedoch auf die Einschränkungen der Planungshoheit der Gemeinde hin. Die Rechtslage hat sich seit 1973 erheblich verändert; Jettingen hat keine zentralörtliche Funktion und darf somit keine Kaufkraft aus anderen Kommunen abziehen. Der CDU-Rat Dieter Kellner äußert seinen Unmut über diese Einschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung.

Gemäß § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dürfen Vorhaben im Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² nur in festgesetzten Sondergebieten zugelassen werden, wenn sie die Raumordnung und städtebauliche Entwicklung nicht wesentlich beeinflussen. Die dazugehörigen negativen Auswirkungen umfassen beispielsweise Umwelteinwirkungen, Verkehrsproblematik und die Versorgung der Bevölkerung. In diesem Kontext empfiehlt der Handelsverband Deutschland, dass die Genehmigungsbehörden bei städtebaulich integrierten Standorten die Regelvermutung über negative Auswirkungen als widerlegt ansehen sollten.

Planungsrechtliche Grundlagen

Um den Herausforderungen des Strukturwandels im Lebensmitteleinzelhandel gerecht zu werden, ist eine Anpassung in den planungsrechtlichen Vorschriften unerlässlich. Die Ziele der Bauleitplanung, welche für über 70 % der kommunalen Planungen in Deutschland von Bedeutung sind, gehen über die reine Raumordnung hinaus. Sie verfolgen auch Hintergrundziele wie die Schaffung von Wohnraum oder die Förderung der gewerblichen Ansiedlung. Eine gut durchdachte Bauleitplanung trägt wesentlich zur nachhaltigen Entwicklung von Gemeinden bei und gewährleistet, dass ökologische, ökonomische und soziale Kriterien berücksichtigt werden.

Die rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, die im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verankert sind, schaffen die Basis für eine optimale Ausnutzung des Raums. Eine klare Definition städtebaulich integrierter Standorte könnte die Genehmigung großflächiger Lebensmittelmärkte außerhalb von zentralen oder Sondergebieten erleichtern. Dies könnte letztlich zu einer Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinde führen, wie von der Kanzlei Herfurtner dargelegt wird.