Stuttgart: Opa dankt Waiblingen für die Rückgabe des vergessenen Rucksacks!

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Ein Stuttgarter Opa bedankt sich in Waiblingen für die Rückgabe eines vergessenen Rucksacks seines Enkels.

Ein Stuttgarter Opa bedankt sich in Waiblingen für die Rückgabe eines vergessenen Rucksacks seines Enkels.
Ein Stuttgarter Opa bedankt sich in Waiblingen für die Rückgabe eines vergessenen Rucksacks seines Enkels.

Stuttgart: Opa dankt Waiblingen für die Rückgabe des vergessenen Rucksacks!

Am 11. November 2025 hat Hans-Georg Glaser aus Stuttgart seinen Dank für die Rückgabe eines vergessenen Rucksacks ausgesprochen. Der Rucksack gehörte seinem Enkelsohn und wurde während eines Jugend-Handball-Spiels in Waiblingen-Neustadt vergessen. Die Rückgabe erfolgte durch städtische Mitarbeiter, insbesondere Hausmeister, die den Rucksack gefunden hatten. Besonders erfreulich für Opa Glaser war, dass sich im Rucksack eine VVS-Polygo-Karte befand, die für verschiedene Mobilitätsangebote genutzt werden kann.

In einer E-Mail kündigte Glaser seine Freude über die Rückgabe an und wies auf den wertvollen Inhalt des Rucksacks hin. Die polygoCard selbst vereint mehrere Angebote in einem einzigen Portemonnaie und ermöglicht beispielsweise die Nutzung als Ticket für den öffentlichen Nahverkehr, bargeldlose Bezahlung an Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie die Buchung von Carsharing und Leihfahrrädern. Langfristig sollen noch weitere Angebote hinzukommen.

Mobilität und fortschrittliche Lösungen

Die polygoCard ist Teil des Forschungsprojekts „Stuttgart Services“, das vom Bund gefördert wird. 23 Partner aus verschiedenen Bereichen, darunter Nahverkehr, Industrie, Software und Wissenschaft, arbeiten an diesem innovativen Projekt. Die Federführung liegt bei der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB). Abonnenten der VVS und SSB erhalten die polygoCard beim Abschluss ihres Tickets, während jeder Bürger in Stuttgart die Karte eigenständig bestellen kann.

Im Hinblick auf die Rückgabe und den Fund von Gegenständen verweisen die Stuttgarter S-Bahn auf die geltenden Regelungen. Gemäß § 978 (1) BGB sind Finder verpflichtet, gefundene Gegenstände unverzüglich abzugeben. Solche Gegenstände, die im Zug oder Bahnhofsbereich gefunden werden, sollten umgehend an die Mitarbeitenden übergeben werden. Dabei ist es ratsam, eine schriftliche Bestätigung der Abgabe zu verlangen.

Die Finder haben zudem Anspruch auf einen Finderlohn, wenn der gefundene Gegenstand einen Wert von mindestens 50 Euro hat. Selbstverständlich sind hierfür einige Voraussetzungen zu erfüllen. Unter anderem darf die Finderin oder der Finder keine/m Mitarbeiter/in der DB AG oder deren Tochtergesellschaften angehören. Die Höhe des Finderlohns beträgt 2,5 % für Werte zwischen 50 und 500 Euro und 1,5 % für Beträge darüber.

Die positiven Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Fund des Rucksacks zeigen, dass es auch in stressigen Momenten eine menschliche Seite gibt, auf die man vertrauen kann. Opa Glaser hat in dieser Angelegenheit unter Beweis gestellt, dass Dankbarkeit und Wertschätzung für solche Hilfsaktionen von großer Bedeutung sind.