Hausverwaltung Allmersbach im Tal Insolvenz: Was nun für Eigentümer?
Insolvenz der KP Immobilienmanagement GmbH in Allmersbach im Tal sorgt für Unsicherheiten bei Wohnungseigentümern und Herausforderungen bei der Neuorganisation der Hausverwaltung.

Hausverwaltung Allmersbach im Tal Insolvenz: Was nun für Eigentümer?
Die KP Immobilienmanagement GmbH in Allmersbach im Tal hat Insolvenz angemeldet. Dies sorgt für Besorgnis unter den Eigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaften, die mit Herausforderungen in der Verwaltung ihrer Immobilien konfrontiert sind. Darüber hinaus ist die Homepage der Hausverwaltung nicht mehr erreichbar, Telefonanrufe sowie E-Mails bleiben unbeantwortet. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde eingesetzt, der jedoch keine Informationen preisgibt, was die Unsicherheit der betroffenen Eigentümer weiter verstärkt. Wie zvw.de berichtet, sind die Rücklagen der Eigentümer ebenfalls ungewiss, was die Situation für alle Betroffenen zu einer nervenaufreibenden Herausforderung macht.
Insolvenz bei Hausverwaltungen ist kein Einzelfall und kann erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich bringen. Wenn die Hausverwaltung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, tritt die Insolvenz ein. Betroffene Eigentümer stehen in der Pflicht, das Insolvenzstadium der Hausverwaltung zu klären. Dies wird durch hausverwalterscout.de erläutert. Je nachdem, ob die Hausverwaltung selbst einen Insolvenz-Antrag stellt oder ob das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung anordnet, können verschiedene Szenarien eintreten, die von der Kündigung bis zur Erfüllung des Verwaltervertrags reichen.
Handlungsbedarf für Eigentümer
Die Eigentümer müssen dringend klären, was mit den verwalteten Geldern geschehen ist. Eine Überprüfung der Girokonten und Erhaltungsrücklagen ist notwendig, da Gelder auf offenen Treuhandkonten, die auf den Namen der Hausverwaltung lauten, möglicherweise zweckwidrig verwendet worden sind. Falls erforderlich, sollten Eigentümer eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO in Betracht ziehen, um ihre Gelder zu schützen.
Ein weiterer Aspekt der Situation ist die Abberufung des insolventen Verwalters. Eigentümer können diese mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss durchführen. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, wobei eine außerordentliche fristlose Kündigung auch bei wichtigen Gründen möglich ist. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Wochen, kann aber durch spezielle Regelungen im Wohnungseigentumsrecht variieren.
Neue Verwaltung finden
Die Suche nach einer neuen WEG-Verwaltung ist zwingend erforderlich. Eigentümer müssen drei Angebote von unterschiedlichen Verwaltern einholen und sicherstellen, dass der neue Verwalter zertifiziert ist, außer in Fällen einer Eigenverwaltung. Es muss außerdem sichergestellt werden, dass die Zahlungsfähigkeit der WEG gewährleistet ist, um essentielle Versorgungsleistungen aufrechtzuerhalten. Diese Schritte gelten ebenso für Mietobjekte, wo ebenfalls rechtzeitig Rückstände bei Versorgern ausgeglichen werden müssen, um weitere Komplikationen zu vermeiden.