Der aktuelle Winter im Schwäbischen Wald präsentiert sich als äußerst schneereich. Insbesondere in den Gemeinden Kaisersbach, Welzheim und Alfdorf sind die kommunalen Bauhöfe derzeit stark gefordert. Wie ZVW berichtet, haben die Mitarbeiter der Bauhöfe die Herausforderungen bis jetzt erfolgreich gemeistert. Ende Januar wurde die Schneesituation als außergewöhnlich beschrieben, was die Anstrengungen der kommunalen Kräfte umso bemerkenswerter macht.
In der Stadt Schwäbisch Gmünd, die rund 60.892 Einwohner zählt, bietet der Amendt Winterdienst umfassende Dienstleistungen an. Dieser professionelle Anbieter ist rund um die Uhr, sieben Tage die Woche im Einsatz, unabhängig von Wochenenden oder Feiertagen, ohne zusätzliche Zuschläge. Die Leistungsfähigkeit des Winterdienstes wird durch einen modernen Fuhrpark und ausgeklügelte Werkzeuge für die Schneeräumung sowie die Eisglättebeseitigung sichergestellt, wie das Unternehmen auf seiner Webseite erklärt (Amendt Winterdienst).
Pflichten und Verantwortlichkeiten
Gemäß den rechtlichen Vorgaben sind die Gemeinden für den Winterdienst auf den Straßen im Schnee und bei Glatteis verantwortlich. Sie können diese Aufgaben an private Unternehmen übertragen, wie ADAC erläutert. Innerhalb der Ortschaften müssen die Gemeinden an gefährlichen Stellen, wo sich Durchgangsstraßen, Fußgängerwege und öffentliche Parkplätze befinden, sicherstellen, dass geräumt und gestreut wird. Außerhalb der Orte ist dies nur an besonders gefährlichen Stellen der Fall.
Zudem sind die Gemeinden verpflichtet, auf Gefahrenstellen durch Warnschilder hinzuweisen. Kontrollfahrten beginnen in der Regel ab etwa 5 Uhr morgens, und die Räum- und Streupflicht sollte zwischen 6.30 und 8 Uhr an kritischen Stellen ausgeführt sein. Bei plötzlichem Glatteis ist schnelles Handeln erforderlich: Innerhalb von circa 1,5 Stunden muss geräumt werden, während die Räumpflicht mit dem allgemeinen Tagesverkehr, etwa zwischen 20 und 22 Uhr, endet.
Privater Winterdienst und Regeln für Grundstückseigentümer
Gemeinden können Grundstückseigentümer per Verordnung zum Winterdienst verpflichten. Vermieter haben ebenfalls die Möglichkeit, die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter zu übertragen, sofern dies im Mietvertrag festgelegt ist. Interessant ist auch, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, wohin der Schnee geschaufelt werden muss. Gemeinden empfehlen, ihn auf das eigene Grundstück zu bringen, wobei eine Ausnahme besteht: Schnee darf an den Straßenrand geschaufelt werden, solange er die Sicht nicht beeinträchtigt.
Ein- und Ausfahrten sowie Parkplätze sollten ebenfalls vom Schnee freigehalten werden. Bei Supermarktparkplätzen ist nur der öffentlich zugängliche Bereich begehbar. Es ist darauf zu achten, dass bei Stürzen aufgrund nicht ordnungsgemäß geräumter Wege die Verantwortlichen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden können.