Kontrolle auf der A8: Ukrainer ohne Arbeitserlaubnis erwischt!
Bei einer Kontrolle auf der A8 bei Gruibingen wurden zwei Ukrainische Männer wegen fehlender Arbeitserlaubnis angezeigt.

Kontrolle auf der A8: Ukrainer ohne Arbeitserlaubnis erwischt!
Am Mittwoch, den 21. Oktober 2025, wurde auf der A8 bei Gruibingen in Richtung Stuttgart ein Ford-Sprinter kontrolliert. Bei dieser Kontrolle, die gegen 11.30 Uhr stattfand, wurden ein 34-jähriger Fahrer und ein 42-jähriger Beifahrer aus der Ukraine angehalten. Der Beifahrer führte mutmaßlich Montagearbeiten durch, konnte jedoch keine gültige Arbeitserlaubnis vorweisen. Weitere Ermittlungen bestätigten die ursprünglichen Verdachtsmomente, und der Fahrer wird als vermutlich der Firmeninhaber betrachtet. Beide Männer sehen sich nun einer Anzeige entgegen, wie Filstalexpress berichtet.
Die Situation wirft ein Schlaglicht auf die Regelungen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Deutschland. Grundsätzlich benötigen Arbeitnehmer aus Drittstaaten, zu denen auch die Ukraine gehört, eine gültige Arbeitserlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu können. Diese Regulierungen sind nicht nur wichtig für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, sondern auch für den Schutz der Arbeitnehmerrechte.
Regelungen zur Arbeitsaufnahme
Unternehmen aus Drittstaaten müssen den Einsatz von Beschäftigten in Deutschland melden, wenn Tätigkeiten wie Installation, Wartung oder Reparatur von Anlagen oder Maschinen in Deutschland vorgenommen werden. Auch Demontagearbeiten unterliegen dieser Meldepflicht, wenn diese dazu dienen, die Anlagen im Herkunftsland wieder aufzubauen. Diese Anforderungen sind klar im Rahmen der Beschäftigungsverordnung (BeschV) festgelegt, die unter anderem in Arbeitsagentur dokumentiert sind.
Die Meldung muss mindestens 10 Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen, und alle notwendigen Dokumente müssen vorhanden sein. Wird diese Meldepflicht nicht eingehalten, kann dies zur Anzeige des betreffenden Unternehmens führen. Auch die Prüfung durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung in Stuttgart ist erforderlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitserlaubnis ihrer ausländischen Mitarbeiter zu überprüfen und entsprechende Nachweise in der Personalakte zu führen. Nach den ausländerrechtlichen Regelungen müssen Arbeitgeber auch die vorzeitige Beendigung von Beschäftigungen an die zuständigen Ausländerbehörden melden. Dabei ist zu beachten, dass Beschäftigte aus EU-Ländern und dem EWR von den umfangreichen Meldepflichten ausgenommen sind, da sie das Recht auf Freizügigkeit genießen. Dies ist eine grundlegende Regelung für Staatsangehörige dieser Länder, wie auf der IHK-Webseite hervorgehoben wird.
Um sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen für die Beschäftigung im Ausland rechtssicher sind, ist es ratsam, sich umfassend über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Dies betrifft sowohl die Anforderungen an die Arbeitnehmer als auch die Pflichten der Arbeitgeber. In diesem konkreten Fall in Gruibingen werden die rechtlichen Konsequenzen für die beiden ukrainischen Männer und das verantwortliche Unternehmen nun eine wichtige Rolle spielen.