Bebauungsplan für Untere Auäcker: Gemeinderat zieht ohne Umweltprüfung los!

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Gemeinderat Kirchheim unter Teck beschließt wichtigen Bebauungsplan für "Untere Auäcker" ohne frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.

Gemeinderat Kirchheim unter Teck beschließt wichtigen Bebauungsplan für "Untere Auäcker" ohne frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.
Gemeinderat Kirchheim unter Teck beschließt wichtigen Bebauungsplan für "Untere Auäcker" ohne frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.

Bebauungsplan für Untere Auäcker: Gemeinderat zieht ohne Umweltprüfung los!

Am 1. Oktober 2025 hat der Gemeinderat von Kirchheim unter Teck die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Untere Auäcker“ beschlossen. Dieses Verfahren erfolgt gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) und wird ohne frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie ohne Umweltprüfung durchgeführt. Dies berichtet die Stadt Kirchheim unter Teck in einem aktuellen Artikel auf ihrer Homepage hier.

Der Bebauungsplanentwurf wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht. Dabei wurde entschieden, auf einen Umweltbericht, Angaben zu umweltbezogenen Informationen sowie auf eine zusammenfassende Erklärung zu verzichten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flächen zwischen der Blumenstraße im Norden, bestehender Nachbarbebauung im Osten, einer stillgelegten Bahnlinie im Süden und der Lettenäckerstraße im Westen. Die Flurstücke im Geltungsbereich sind die Nummern 3078, 3085, 3333/1, 3086 und 3367, alle in der Gemarkung Jesingen.

Details des Bebauungsplans

Die Maßgeblichen Unterlagen für den Bebauungsplan, einschließlich Lageplan und Begründung, stammen vom 3. Juli 2025. Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs sowie der örtlichen Bauvorschriften erfolgt zwischen dem 14. Oktober 2025 und dem 14. November 2025 auf der städtischen Homepage. Während dieser Zeit können die Unterlagen bei der Stadt Kirchheim unter Teck, Abteilung Städtebau und Baurecht, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf können sowohl elektronisch als auch auf anderem Weg abgegeben werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können, und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als unzulässig gilt, wenn Einwendungen nicht rechtzeitig gemacht werden.

Das beschleunigte Verfahren ohne Umweltprüfung erfordert jedoch besondere Beachtung, da die Umweltbelastungen und Eingriffe in die Natur potenziell nicht ausreichend berücksichtigt werden. Laut einem Leitfaden des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr müssen Gemeinden bei der Eingriffsregelung Fragen zur Bewertung von Natur und Landschaft klären. Der Leitfaden, der zuletzt 2023 aktualisiert wurde, zielt darauf ab, eine fachlich und rechtlich abgesicherte Anwendung der Eingriffsregelung zu schaffen. Die neuen Bewertungselemente und Werkzeuge sollen Gemeinden unterstützen, Balance zwischen Bauentwicklung und Umwelt zu finden ergänzt die Webseite des Staatsministeriums.

Erforderliche Maßnahmen zur Eingriffsregelung

Der Leitfaden empfiehlt unter anderem eine Wertbetrachtung des naturräumlichen Bestandes anstelle der klassischen Flächenbetrachtung. Ziel ist es, dass auch Biotopverbundsysteme und bedeutende Lebensräume stärker in die Bewertung der Ausgleichsflächen einbezogen werden. Gemeinden sind dabei nicht an ein gesetzlich festgelegtes Verfahren gebunden, weshalb es empfohlen wird, sich auf ein bestimmtes Bewertungsverfahren festzulegen. Dies ermöglicht eine zügige Anwendung der Eingriffsregelung und eine bessere Integration der Umweltaspekte in die Bauleitplanung.

Die aktuelle Vorgehensweise in Kirchheim unter Teck wirft Fragen auf, ob durch das beschleunigte Verfahren und Verzicht auf Umweltprüfung die Belange der Natur und Landschaft ausreichend gewahrt werden. Die Einhaltung und Anpassung an die Vorgaben des Leitfadens könnte hierbei eine zentrale Rolle spielen, um langfristig eine nachhaltige Stadtentwicklung zu gewährleisten.