Die Vorbereitung auf die Landtagswahl in Altbach am 8. März 2026 nimmt Fahrt auf. Ab dem 16. Februar 2026 haben wahlberechtigte Bürger die Möglichkeit, ihr Wählerverzeichnis im Rathaus Altbach einzusehen. Diese Einsichtnahme ist bis zum 20. Februar 2026 möglich und dient dazu, die eigenen Daten zu überprüfen. Lediglich die Überprüfung von Daten anderer Personen ist nur bei einem glaubhaft gemachten Grund gestattet. Personen mit einer Auskunftssperre im Melderegister sind von der Einsicht ausgeschlossen, wie Nussbaum berichtet.
Das Wählerverzeichnis ist eine zentrale Grundlage für die Durchführung der Wahl. Es enthält alle Wahlberechtigten einer Gemeinde am Wahltag. Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, vor jeder Wahl ein neues Wählerverzeichnis für jeden Wahlbezirk anzulegen. Dazu müssen die Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde eingetragen werden, wobei die entsprechenden Wahlrechtsvoraussetzungen und Ausschlussgründe vorher geprüft werden müssen, informiert die Bundeswahlleiterin.
Einspruchs- und Antragsfristen
Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung bis spätestens 15. Februar 2026 erhalten haben, sind verpflichtet, Einspruch einzulegen. Dies schützt ihr Wahlrecht. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können bis zum 20. Februar 2026 um 12:00 Uhr im Rathaus eingelegt werden. Ein Wahlschein ist erforderlich, um an der Wahl teilnehmen zu können. Dieser kann von eingetragenen Bürgern sowie von Nicht eingetragenen unter bestimmten Bedingungen beantragt werden.
Der Antrag auf einen Wahlschein muss bis zum 6. März 2026 um 15:00 Uhr erfolgen. Bei plötzlicher Erkrankung oder Absonderung kann der Antrag sogar bis zum Wahltag um 15:00 Uhr gestellt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein bis zum Tag vor der Wahl zu beantragen, wenn der alte Wahlschein nicht zugestellt wurde oder verloren gegangen ist. Der Antrag für andere Personen ist allerdings nur mit schriftlicher Vollmacht gestattet, wie Nussbaum weiter erläutert.
Besonderheiten bei der Briefwahl
Die Stimmenabgabe bei der Wahl kann auf zwei Wegen erfolgen: durch Urnenwahl oder durch Briefwahl. Legt man einen besonderen Wert auf die Briefwahl, sind diese Informationen ebenfalls von Bedeutung. Wahlberechtigte müssen ihren Antrag auf Briefwahlunterlagen schnellstmöglich bei der Gemeinde stellen. Diese Unterlagen sollten bis spätestens Montag, den 10. Februar, versendet werden, um sicherzustellen, dass die Wahlberechtigten rechtzeitig vorbereitet sind. Wahlbriefe müssen am Wahltag spätestens um 18:00 Uhr bei der Gemeinde vorliegen, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt, wie die Bundestagswebsite betont.
In den letzten Jahren zeigt sich ein Anstieg im Briefwahlanteil. Bei der Bundestagswahl 2021 haben über 22 Millionen Menschen von der Briefwahl Gebrauch gemacht, was einem Anteil von 47,3 Prozent entspricht. Bereitwillig stehen der amtliche Stimmzettel und die benötigten Unterlagen für die Abstimmung zur Verfügung, doch ist es wichtig, dass die Wahlberechtigten diese strukturierten Fristen einhalten, um ihre Stimme rechtzeitig abgeben zu können.