Lärmchaos im neuen Domo-Club: Stadt greift durch!

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Eröffnung des Clubs Domo in Sindelfingen sorgt für Anwohnerbeschwerden über Lärm – Stadt evaluiert die Situation.

Eröffnung des Clubs Domo in Sindelfingen sorgt für Anwohnerbeschwerden über Lärm – Stadt evaluiert die Situation.
Eröffnung des Clubs Domo in Sindelfingen sorgt für Anwohnerbeschwerden über Lärm – Stadt evaluiert die Situation.

Lärmchaos im neuen Domo-Club: Stadt greift durch!

Am 20. September 2025 wurde im ehemaligen Kaufhaus Domo in Sindelfingen ein neuer Club eröffnet. Die Freude über die Eröffnung währte jedoch nicht lange, denn bereits nach der ersten Nacht gingen zahlreiche Beschwerden von Anwohnern bezüglich massiven Lärms ein. Der städtische Vollzugsdienst wurde daraufhin aktiv, um der Situation Herr zu werden. Besonders die massiven Menschenansammlungen und laute Musik bis in die Morgenstunden erregten den Unmut der Anwohner. Die Stadtverwaltung stellte klar, dass für den Club im Domo kein genehmigter Discobetrieb vorliegt, was die rechtlichen Implikationen der Lärmbelästigung noch einmal deutlich macht.

Wie in vielen öffentlichen Veranstaltungen herrscht auch im Falle des Clubs die Frage nach den zulässigen Lärmgrenzen. Die Rechtslage bezüglich Lärmbelästigung ist komplex und variiert je nach Bundesland. Es gibt festgelegte Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen. Sollten diese überschritten werden, kann eine Lärmbelästigung rechtlich geltend gemacht werden. Bei Volks- und Gemeindefesten dürfen Anwohner eine gewisse Lärmbelästigung hinnehmen, jedoch nur bei maximal zehn solchen Veranstaltungen pro Jahr, wobei die Bedeutung der Ereignisse auch eine Rolle spielt.

Rechtslage und Lärmschutz

Die Grundlage hierfür bilden verschiedene Gesetze, wie das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) und die jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetze (LImSchG). Bei Verstößen gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften drohen Bußgelder. Laut dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2003 müssen Anwohner Lärmbelästigung hinnehmen, wenn eine Veranstaltung besondere Bedeutung für die Gemeinde hat oder jährlich stattfindet. Zudem ist eine Geräuschentwicklung nach 22:00 Uhr meist tolerierbar, sofern die Veranstaltung einen hohen Stellenwert hat.

Zu den nach dem Gesetzlichen zulässigen Lärmgrenzen zählt, dass tagsüber ein maximaler Schallpegel von 70 dB (A) außerhalb von Ruhezeiten und 65 dB (A) innerhalb dieser Zeiten nicht überschritten werden darf. Nachts liegt der erlaubte Wert bei 55 dB (A). Zum Vergleich: Ein normales Gespräch hat eine Lautstärke von etwa 40 bis 60 dB. Veranstalter sind dafür verantwortlich, diese Grenzwerte einzuhalten, und Anwohner können sich bei unzumutbarem Lärm an das Ordnungsamt oder die Polizei wenden.

Folgen für den Club Domo

Die erhobenen Klagen und die Klärung der rechtlichen Situation lassen die Zukunft des Clubs im Domo fraglich erscheinen. In Deutschland gibt es strenge Regelungen zum Schutz der Anwohner vor übermäßiger Lärmbelästigung. Die Ruhezeiten sind klar definiert und verbieten in Wohngebieten laute Tätigkeiten, insbesondere in der Nacht von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr. An Sonn- und Feiertagen gilt dies ganztägig.

Ein unzulässiger Lärm wird im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 117 festgehalten und Verstöße können mit Strafen bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Club Domo die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, um die notwendige Genehmigung für einen regulären Betrieb zu erhalten, ohne dabei den Frieden der Anwohner zu stören.

Die Situation im Domo zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, ein Gleichgewicht zwischen Freizeitgestaltungen und dem Bedürfnis der Anwohner nach Ruhe und Frieden zu finden. Besondere Beachtung sollte hierbei die geltende Lärmschutzgesetzgebung erhalten, die für alle Beteiligten von Bedeutung ist.

Für weitere Informationen zu den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Lärmbelästigung und der Rolle von Anwohnern und Veranstaltern in solchen Situationen können die Artikel auf SZBZ, Bußgeldkatalog und NDR gelesen werden.