Pfand zurück auch für zerdrückte Flaschen und Dosen
Verbraucherzentrale NRW gibt Antworten zum Einwegpfand
Seit dem 1. Januar 2024 wird das Einwegpfand von 25 Cent auch auf Milch- und Milchmixgetränke erhoben, die in Einwegflaschen aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von mehr als 0,1 Litern verkauft werden. Diese Regelung betrifft neben reiner Milch auch Kakao- und Kaffeegetränke mit mehr als 50 Prozent Milchanteil sowie trinkbaren Joghurt und Kefir. Damit gilt die gesetzliche Pfandpflicht nun für nahezu alle Getränke in Einwegflaschen und -dosen. Philip Heldt, Experte für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW, betont, dass dies das Rätselraten darüber, welche Verpackungen pfandpflichtig sind und welche nicht, verringert und dazu beitragen sollte, dass weniger Flaschen und Dosen in der Umwelt landen. Allerdings sind Probleme bei der Rückgabe und der Pfanderstattung immer wieder ein Ärgernis für Verbraucher. Heldt erklärt daher die wichtigsten Regeln rund um das Einwegpfand.
Hier sind einige der wichtigsten Informationen, die Verbraucher über das Einwegpfand wissen sollten:
- Pfandpflichtige Einwegflaschen und -dosen müssen von den Herstellern deutlich lesbar und an gut sichtbaren Stellen als pfandpflichtig gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung umfasst das Zeichen des Deutschen Pfandsystems (Flasche, Dose und Pfeil) sowie einen EAN-Code (Strichcode).
- Pfandpflichtige Flaschen und Dosen können in jedem Geschäft zurückgegeben werden, das selbst Einwegverpackungen aus dem gleichen Material verkauft. Die leeren Verpackungen müssen zurückgenommen und das Einwegpfand von 25 Cent ausgezahlt werden, unabhängig davon, wo die Getränke gekauft wurden. Kleine Geschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern sind von dieser Regelung ausgenommen und müssen nur Leergut zurücknehmen, das sie selbst im Sortiment führen.
- Verbeulte Flaschen und Dosen können in der Regel an Automaten zurückgegeben werden, sofern das Pfandzeichen und der Strichcode noch lesbar sind. Wenn der Automat die Verpackung aufgrund von Beschädigungen nicht erkennt, muss das Personal das Leergut manuell annehmen und das Pfand erstatten.
- Pfandbons aus Rückgabeautomaten sind drei Jahre lang gültig, ohne dass ein Neukauf erforderlich ist. Kunden haben jedoch nicht das Recht, die Bons in einem anderen Geschäft einzulösen, als in dem sie genommen wurden.
- Bei Problemen mit der Pfandrückgabe oder dem Einlösen von Pfandbons sollten sich Verbraucher zunächst an die Geschäfts- oder Filialleitung wenden. Bei fehlendem Erfolg kann die Untere Abfallbehörde der Kommune informiert werden.
Die Verbraucherzentrale NRW bietet weiterführende Informationen und einen Musterbrief für Beschwerden bezüglich des Einwegpfands auf ihrer Website an (www.verbraucherzentrale.nrw/node/11505).
Diese Regelung zur Erweiterung des Einwegpfands auf Milch- und Milchmixgetränke hat Auswirkungen auf Verbraucher in ganz Deutschland. Da die Verpflichtung zur Kennzeichnung von pfandpflichtigen Einwegverpackungen bereits seit vielen Jahren besteht, sollten Hersteller und Händler bereits Maßnahmen ergriffen haben, um diese Anforderungen zu erfüllen. Die Rückgabe der Verpackungen und die Erstattung des Pfands sollten daher flächendeckend möglich sein.
Im Laufe der Zeit wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den Verpackungsmüll in Deutschland zu reduzieren und das Recycling zu fördern. Das Einwegpfand ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung und hat dazu beigetragen, dass immer mehr Verbraucher ihre Flaschen und Dosen zurückgeben. Durch die Erweiterung des Einwegpfands auf weitere Getränke erhofft man sich eine weitere Reduzierung des Verpackungsmülls und eine zunehmende Rückgabe von Verpackungen.
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| Frage | Antwort |
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| Wie erkennt man pfandpflichtige Einwegflaschen | |
| und -dosen? | |
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| Wo können Einwegverpackungen zurückgegeben | |
| werden? | |
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| Was ist mit „verbeulten“ Flaschen und Dosen? | |
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| Gibt es ein Verfallsdatum für Pfandbons? | |
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| Was tun, wenn Rücknahme und Pfanderstattung | |
| verweigert werden? | |
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der Verbraucherzentrale NRW unter Tel. (0211) 91380-1101 oder per E-Mail an presse@verbraucherzentrale.nrw.