Soziales

Verschärfte Besuchsregeln für nicht geimpfte Menschen in Alten- und Pflegeheimen

Ab dem 20.12.2021 müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher in Alten- und Pflegeheimen einen negativen PCR-Test vorlegen.

Ab kommenden Montag, 20.12.2021 gilt in Baden-Württemberg Verschärfte Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen. Nicht geimpfte und von COVID-19 nicht genesene Besucher dürfen Pflegeheime nur mit negativem PCR-Test betreten, wenn sie Warnstufe II anwendbar. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Anwohner noch besser zu schützen. Die Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde entsprechend angepasst.

„In letzter Zeit gab es vermehrt Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen“, sagte Gesundheitsministerin Manne Lucha am Dienstag, 14. Dezember 2021 in Stuttgart. „Deshalb erhöhen wir unsere Schutzmaßnahmen noch einmal, auch wenn Infektionen bei Begegnungen leider nie ganz auszuschließen sind.“

Die strengeren Besuchsregelungen gelten nur in der sogenannten Warnstufe II. Das teilt das Landesgesundheitsamt aus einer siebentägigen Krankenhauseinweisungshäufigkeit von 6,0 oder aus 450 mit COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten mit. Für geimpfte oder genesene Besucher besteht weiterhin die Testpflicht mit Antigen-Schnelltests. Ausnahmen vom obligatorischen PCR-Test sind auch in besonderen Härtefällen wie der Sterbebegleitung vorgesehen.

Die Besuchsregeln in Pflegeheimen im Überblick

  • Besuche im Pflegeheim sind nur bei negativem Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucher, die geimpft sind oder bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besichtigungen sind auch mit Prüfzeugnissen von Prüfstellen möglich, die Bürgerprüfungen anbieten oder Prüfzeugnissen von Arbeitgebern, die im Rahmen von Betriebsprüfungen ausgestellt werden.
  • Für Besuche von nicht geimpften oder nicht genesenen Personen ist ab dem 20.12.2021 in Alarmstufe II ein negativer PCR-Testnachweis erforderlich. PCR-Tests werden von Pflegeheimen nicht angeboten.
  • Besucher müssen während des Besuchs FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarem Standard tragen.
  • Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln wie Händedesinfektion und Mindestabstand.
  • Grundsätzlich ist die Besucherzahl nicht begrenzt. In der Warnstufe sind jedoch nur gleichzeitige Besuche von maximal fünf ungeimpften/unerholten Personen erlaubt. In den Warnstufen I und II sind Besuche nur durch eine nicht geimpfte Person gestattet.
Siehe auch  Baden-Württemberg präsentiert sich auf Smart City Expo World Congress

Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

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Inspiriert von Landesregierung BW

Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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