Ländlicher Raum

Kontrolle der afrikanischen Schweinepest

Zwischenfrüchte sowie die Begrünung im Herbst und Winter können im Jahr 2020 ebenfalls vorzeitig gekürzt werden. Dies soll die Jagd auf Wildschweine erleichtern.

Das Risiko des Eintritts der Afrikanische Schweinepest (ASF) ins Land ist immer noch hoch. Die vorbeugenden Maßnahmen in Baden-Württemberg müssen daher eingehalten werden. Die rasche Reduzierung der Wildschweinpopulationen durch intensivere Jagd ist eine wichtige vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Tierpopulation.

Konzentrieren Sie sich auf Herbst- und Wintergrün

Um die Jagd bei getriebenen Jagden zu erleichtern, müssen die Zwischenfrüchte behandelt werden, die derzeit neben dem Wald die einzige Zuflucht für Wildschweine darstellen, damit sich die Wildschweine bei Bewegungsjagden nicht in diese Gebiete zurückziehen können. Die Bestände dürfen jedoch nur reduziert werden, wenn dies mit dem Jagdmieter vereinbart wurde. Herbst- und Wintergrün nach dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierschutz (FAKT) E1.1, E1.2 und F1 werden gefördert, können bereits ab dem 20. November gemulcht werden oder das Wachstum kann durch Schröpfen verkürzt werden. Es ist zu beachten, dass die Verwendung des Wachstums verboten ist und das Wachstum auf dem Gebiet bleiben muss.

Für Zwischenfrüchte, die im gemeinsamen Antrag als ökologische Prioritätsgebiete (ÖVF) ausgewiesen wurden, gelten die Bestimmungen der Verordnung über landwirtschaftliche Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5, Absatz 6 in Verbindung mit 4 der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der gemeinsamen Landwirtschaft Politik) muss beachtet werden. Dementsprechend müssen ÖVF-Zwischenfrüchte bis zum 15. Januar auf dem Gebiet bleiben. Für die Zwecke dieser Verordnung bleibt das Wachstum auf der Oberfläche, auch wenn es gerollt, abgeplatzt oder gehackt wird. Gefrorene Kulturen gelten als auf dem Gebiet zurückgelassen.

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In Wasserschutzgebieten kann ausnahmsweise in Zone III die Begrünung durch einen Schnitt auf eine Höhe von 20 bis 30 Zentimetern reduziert werden. Das Wachstum muss auf dem Gebiet bleiben. In Zone II ist, wie oben ausgeführt, auch ein Schnitt auf eine Höhe von 20 bis 30 Zentimetern zulässig, jedoch müssen mindestens 25 Prozent der Begrünung auf der Fläche verbleiben. Dies kann in Streifen oder als Block erfolgen. Bei der letztgenannten Schnittvariante muss jedoch die Jagd möglich sein. In diesen Fällen muss die Verarbeitung der Begrünung informell der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde gemeldet werden.

Die Anforderungen an die Einarbeitung bleiben von diesen Regelungen unberührt. Das Einbringen des Grüns ist daher nur noch zum zulässigen Einbaudatum zulässig. Diese Ausnahme gilt bis zum 15. Mai 2021.

Ministerium für ländliche Gebiete und Verbraucherschutz: Programm zur Früherkennung von Schweinepest

Ministerium für ländliche Angelegenheiten und Verbraucherschutz: Afrikanische Schweinepest

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Inspiriert von Landesregierung BW

Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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