Ein bahnbrechendes Urteil aus Karlsruhe sorgt für Aufregung: Menschen, die rechtlich betreut werden, müssen nicht mehr zwingend in einem Krankenhaus behandelt werden, wenn eine zwangsweise medizinische Behandlung erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bisherige Regelung teilweise gegen das Grundgesetz verstößt. In bestimmten Fällen dürfen Ausnahmen gemacht werden, was die Behandlungsmöglichkeiten revolutioniert. (Az. 1 BvL 1/24)
Rechtlich betreute Personen sind oft aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, selbst Entscheidungen zu treffen. Bisher war es gesetzlich vorgeschrieben, dass eine zwangsweise Behandlung ausschließlich in einem Krankenhaus stattfinden darf. Doch dieser strikte Rahmen wurde nun aufgebrochen. Ein Betreuer hatte gegen diese Regelung geklagt, da eine Frau in der Klinik retraumatisiert wurde. Er berichtete von schmerzhaften Erfahrungen, wie Fixierungen und dem Einsatz eines Spuckschutzes, die sie erleiden musste, um zur Behandlung gebracht zu werden.
Neue Möglichkeiten für die Behandlung
Das Verfassungsgericht hat nun entschieden, dass bis Ende 2026 eine Änderung der Regelung notwendig ist. Unter bestimmten Bedingungen kann die zwangsweise Behandlung auch in der gewohnten Umgebung der Betroffenen stattfinden. Dies gilt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit im Krankenhaus droht und das Risiko bei einer Behandlung in der eigenen Wohneinrichtung deutlich verringert werden kann. Zudem muss sichergestellt sein, dass eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet ist.
Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für die Behandlung von rechtlich betreuten Personen haben und eröffnet neue Perspektiven für eine humanere medizinische Versorgung.