Unter bestimmten Voraussetzungen besteht in Clubs auf der Tanzfläche und im Sitzbereich keine Maskenpflicht. Darauf haben sich das Gesundheitsministerium und die Vertreter der Clubszene sowie der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband verständigt.
Nachdem zahlreiche Clubbetreiber nach Bekanntgabe der aktuelle Corona-Verordnung hatten angekündigt, ihre Clubs nicht öffnen zu können, da die Maskenpflicht in Innenräumen den Charakter des „Club-Feelings“ verlieren würde und somit Gäste ausfallen würden Deutscher Hotel- und Gaststättenverband zum Gespräch eingeladen.
Da die Landesregierung die Ansteckungsgefahr in Vereinen als besonders hoch einschätzt, hat sie Öffnungen in diesem Bereich an strengere Auflagen geknüpft.
In folgenden Punkten waren sich die Teilnehmer einig:
Auf der Tanzfläche oder im Sitzbereich (Bar oder Tische) besteht unter folgenden Bedingungen keine Maskenpflicht:
- Die Branche erstellt ein ausgeklügeltes Probenhygienekonzept, das die Clubs landesweit anwenden.
- In Clubs, die nicht über ein ausreichendes Belüftungskonzept verfügen, gelten 2-G (geimpft / genesen) und eine maximale Belegung von 70 Prozent.
- Bei garantiertem Luftwechsel gibt es 3-G mit zwingend negativem PCR-Testnachweis und Vollauslastung.
- Besucher müssen sich über die Luca-App oder eine andere vergleichbare App registrieren, damit der Kontakt verfolgt werden kann.
- Die Clubbetreiber unterstützen die Aktion #beenbw des Gesundheitsministeriums. Es wird viele individuelle Impfaktionen in den Vereinen geben. Das Land unterstützt diese Kampagnen durch Impfteams. Gemeinsames Ziel ist es, die Impfrate schnell zu erhöhen, damit der zeitaufwendige PCR-Test entfallen kann.
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Inspiriert von Landesregierung BW