Bildung & Wissenschaft

Corona-Bestimmungen für Schulen und Kitas angepasst

Das Kultusministerium hat die Corona-Bestimmungen für Schulen und Kitas angepasst. Die Änderungen betreffen die bisher inzidenzabhängigen Einschränkungen, Sekrete im Infektionsfall und Testberichte von Kindern und Jugendlichen.

Die Veränderung in Corona-Hauptverordnung Auch Baden-Württemberg macht Änderungen der Unterordnungen notwendig. Diese betreffen sowohl die Corona-Verordnung Schule ebenso wie Corona-Verordnung Kindertagesstätte, und wir haben am 27.08.2021 sowohl Schulen als auch Kitas darüber informiert. Ein wesentlicher Anpassungsbedarf der Corona-Verordnung für Kitas bestand seit unserer letzten Pressemitteilung vom 6. August 2021 darüber informiert haben. Die Neuerungen in Schulen betreffen zum Beispiel inzidenzabhängige Einschränkungen oder Sekrete bei einer Infektion in einer Klasse/Gruppe. Oberste Priorität hat nach wie vor der Schutz der Gesundheit aller an der Bildung Beteiligten und die Vermeidung von Einschränkungen in Schule und Kita.

In den neuen Verordnungen entfallen die inzidenzabhängigen Anforderungen, nach denen bisher die restriktiven Maßnahmen festgelegt wurden. Es gibt keine Regel mehr, die bei Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes Wechsel- oder Fernunterricht vorschreibt. Zudem ist der Sportunterricht unabhängig von der Inzidenz erlaubt, allerdings gibt es Einschränkungen, wenn ein positiver Corona-Fall auftritt. Dann ist in der betreffenden Klasse/Gruppe nur kontaktarmer Sport erlaubt, ihr muss ein fester Bereich der Sportanlage zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden und die Schüler müssen einen Abstand von mindestens eineinhalb Metern einhalten aus anderen Klassen/Gruppen.

Masken- und Prüfpflicht als Schutzzäune

Das Kultusministerium wird die Testpflicht an Schulen und Kindergärten als Sicherheitszaun weiterführen. Dies gilt nicht für geimpfte Personen, also Personen, die geimpft wurden oder genesen sind. Zudem gilt die Maskenpflicht unabhängig vom Vorkommen. Sie gilt dementsprechend nicht, wenn der Wert einen früheren Schwellenwert unterschreitet. Die Ausnahmen von der Maskenpflicht bleiben jedoch bestehen. So müssen beispielsweise im praktischen Sportunterricht oder im Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht keine Masken getragen werden. Beim Essen und Trinken oder in den Pausen außerhalb des Gebäudes besteht keine Maskenpflicht wie bei Schwangeren, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 . eingehalten wird Meter zu allen Personen können immer sicher gewartet werden.

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Außerdem müssen Räume mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden – außer CO2-Sensoren warnen im Voraus. Dann ist die Belüftung vor der 20-Minuten-Periode obligatorisch. Beim Einsatz von mobilen Luftfiltergeräten muss trotzdem weiter gelüftet werden. Insgesamt gilt die Empfehlung, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Tägliche Prüfung statt Zwangstrennung

Die Landesregierung hat auch die Trennungsregeln angepasst. Anstelle der Isolationspflicht für enge Kontaktpersonen gibt es beispielsweise die Pflicht zur täglichen Testung – zumindest mittels Schnelltest. Tritt in einer Klasse/Gruppe ein positiver Corona-Fall auf, müssen sich alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse/Gruppe fünf Schultage lang täglich selbst testen. Ausnahmen gelten für Schüler der Grundschulen, der Grundschulklassen von Sonderschulen und Beratungsstellen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie für Kinder unter 8 Jahren; diese müssen vor dem Wiedereintritt in die jeweilige Schule oder Kita nur einmal getestet werden.

Weiterhin dürfen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse/Gruppe mit einer Infektion nur fünf Schultage in ihrer jeweiligen Klasse/Gruppe unterrichtet werden. Dies gilt entsprechend für Betreuungs- und Betreuungsangebote sowie in Schulkantinen. Oberste Priorität haben dabei möglichst konstante Gruppen, um das Risiko einer Ansteckungsausbreitung zu minimieren. Zudem ist nun geregelt, dass Schüler und Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich als getestet gelten, da sie regelmäßig in den Einrichtungen getestet werden. Für einen Zoo- oder Restaurantbesuch brauchen Sie beispielsweise keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis, Sie müssen lediglich glaubhaft machen, dass Sie Student sind – zum Beispiel durch einen Studentenausweis, einen Studentenausweis der Verkehrsunternehmen oder ein einfacher Altersnachweis für jüngere Kinder.

Corona-Verordnung Schule

Corona-Verordnung Kindertagesstätte

Pressemitteilung vom 06.08.2021: Land informiert Kitas über Änderungen der Corona-Verordnungen

Siehe auch  Enormer Bedarf an jungen Fachkräften trotz Corona

Trennung durch Corona-Verordnung

Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

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Inspiriert von Landesregierung BW

Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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