Soziales

Ausweitung der Corona-Maßnahmen bis 20.12.2021

Die Landesregierung wird am 20. Dezember 2021 die Corona-Regeln anpassen. Dann gibt es auch eine Obergrenze für Treffen zwischen Geimpften und Rekonvaleszenten. Auch in der Silvesternacht gilt ein Versammlungs- und Aufenthaltsverbot. Messen und Ausstellungen sind nicht mehr erlaubt.

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am Freitag, 17.12.2021, die Corona-Verordnung angepasst.

In der aktuellen Warnstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesende. Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind nur mit maximal 50 Personen in Innenräumen und mit maximal 200 Personen im Freien erlaubt. Damit setzt das Land einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundesregierung (MPK) um. Zudem kann in der Silvesternacht ein von den Behörden festzulegendes Versammlungs- und Verweilverbot auf öffentlichen Plätzen gelten. Um große Ansammlungen zu vermeiden, sollten dort keine Gruppen von mehr als zehn Personen zusammenkommen. Die neue Verordnung verbietet auch Messen.

Die geänderte Corona-Verordnung tritt am Montag, 20.12.2021 in Kraft.

Die wichtigsten Anpassungen auf einen Blick

  • Konkretisierung der Ausnahmen von der 2G+-Verordnung. Von der Prüfungspflicht bei 2G+ ausgenommen sind:
    • Personen, deren zweite Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Johnson & Johnson-Impfstoff geimpft wurden und die vor nicht mehr als sechs Monaten geimpft wurden.
    • Personen, die bereits eine Auffrischung erhalten haben – dazu gehören auch diejenigen, die sich erholt haben und eine Auffrischung erhalten haben.
    • Genesene Personen, deren Genesungsnachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die die STIKO keine Empfehlung zur Auffrischimpfung hat. Dies gilt für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftstrimester mit ärztlichem Attest.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen
    • In der Alarmstufe II sind private Zusammenkünfte, an denen eine ungeimpfte und unverhüllte Person teilnimmt, auf einen Haushalt plus eine weitere Person beschränkt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen nicht zur Personenzahl. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
    • In der Warnstufe II gelten Kontaktbeschränkungen auch für geimpfte und genesene Personen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen sich nicht mehr als 200 Personen versammeln. Dazu gehören auch Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind von der Personenzählung ausgeschlossen.
  • Verbot von Messen und Ausstellungen in der Warnstufe II
  • Für Kongresse gelten die gleichen Regeln wie für Freizeit- und Kulturveranstaltungen (maximal 50 Prozent der erlaubten Kapazität und maximal 750 Besucher).
  • Der Zugang zu staatlichen Bibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Ungeimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Leistungen gilt 3G auf allen Ebenen. Ein negativer Schnelltest ist ausreichend.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen an von den Städten und Gemeinden festzulegenden Orten untersagt.
  • Die Alarmstufen gelten ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie Bürgerämter, Meldeämter, Führerscheinämter, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die örtlichen Behörden können Ausnahmen von dieser Regel zulassen.
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Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber laufend überprüft und an die aktuelle Infektionsrate angepasst.

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung

Die Regelungen der Corona-Verordnung im Überblick (PDF)

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Sophie Müller

Sophie Müller ist eine gebürtige Stuttgarterin und erfahrene Journalistin mit Schwerpunkt Wirtschaft. Sie absolvierte ihr Studium der Journalistik und Betriebswirtschaft an der Universität Stuttgart und hat seitdem für mehrere renommierte Medienhäuser gearbeitet. Sophie ist Mitglied in der Deutschen Fachjournalisten-Assoziation und wurde für ihre eingehende Recherche und klare Sprache mehrmals ausgezeichnet. Ihre Artikel decken ein breites Spektrum an Themen ab, von der lokalen Wirtschaftsentwicklung bis hin zu globalen Finanztrends. Wenn sie nicht gerade schreibt oder recherchiert, genießt Sophie die vielfältigen kulturellen Angebote Stuttgarts und ist eine begeisterte Wanderin im Schwäbischen Wald.

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