Von der Testpflicht für 2G-Plus ausgenommen sind Personen, die eine Auffrischung erhalten haben oder deren Vollimmunisierung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
In Baden-Württemberg gilt seit dem Wochenende eine strengere Corona-Verordnung. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens benötigen auch Geimpfte und Genesende einen negativen Corona-Test (sog. 2G-Plus-Regel). Das Sozialministerium hat die Ordnungsbehörden gebeten, in der ersten Woche Kulanz zu zeigen und Verstöße vorerst nicht zu ahnden. Auf Basis wissenschaftlicher Gutachten hat die Landesregierung am Sonntag (5. Dezember) die 2G-Plus-Verordnung nochmals konkretisiert und sich auf folgende Punkte geeinigt:
- Personen mit einer Auffrischimpfung sind von der Testpflicht im 2G-Plus-System ausgenommen.
- Folgende Personengruppen ohne Auffrischimpfung werden hinsichtlich ihres Immunstatus einer Auffrischimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte Personen, die die Grundimmunisierung abgeschlossen haben, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
- Genesene Personen, deren Infektion nachweislich nicht länger als sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss labordiagnostisch mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
Eine entsprechende Klarstellung wird die Landesregierung in die Begründung zur Corona-Verordnung aufnehmen.
Übergangsregelung für nicht geimpfte Jugendliche
Bis zum 31. Januar 2022 haben alle Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 17 Jahren, die noch nicht vollständig geimpft sind, die Möglichkeit, mit täglichen Antigen-Schnelltests Zugang zu allen 2G-Einrichtungen zu erhalten. Die Landesregierung geht davon aus, dass bis zum Ablauf dieser nun wieder verlängerten Frist alle Jugendlichen ab 12 Jahren die Möglichkeit hatten, sich impfen zu lassen.
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Inspiriert von Landesregierung BW