
Am 28. Januar 2022 gilt in Baden-Württemberg wieder das Stufensystem der Corona-Verordnung. Aufgrund der aktuellen Situation gelten dann die teilweise angepassten Regelungen der Alarmstufe I. Zudem führt das Land eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein.
Das Land setzt wie angekündigt das Levelsystem mit Anpassungen wieder in Kraft. Das neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab Freitag, 28. Januar 2022. Die Landesregierung berücksichtigt in der Neuregelung sowohl die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz (PDF) sowie die geänderte Position durch die omicron-Variante.
Einerseits führt die omicron-Variante dazu Rekordzahlen bei der Sieben-Tage-Inzidenz, die zuletzt stark gestiegen ist. Andererseits ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass der Anteil an ernsthaften Verläufen bei Omicron im Vergleich zur Delta-Variante geringer ausfallen wird. Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen ist jedoch eine erneute starke Belastung des Gesundheitssystems nicht auszuschließen.
Abweichend von der bisherigen Regelung wird die Alarmstufe II mit den erheblichen Schutzmaßnahmen und Grundrechtsverletzungen nur dann ausgelöst, wenn die entsprechenden Schwellenwerte der 7-Tage-Krankenhausinzidenz (6,0) und die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten (AIB) (490) erreicht bzw. überschritten.
Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in den Warn- und Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Personenschifffahrt und im Luftverkehr.
Aufgrund der aktuellen Situation gilt in Baden-Württemberg ab dem 28.01.2022 die Alarmstufe I.
Änderungen der Alarmstufe I
- In Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
- In Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale geschlossen.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und -informationen, Firmen-, Vereins- und Sportveranstaltungen sowie Kongresse gilt in der Alarmstufe I:
- In geschlossenen Räumen: 2G mit einer maximalen Belegung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauern oder optional 2G+ mit einer maximalen Belegung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauern.
- Outdoor: 2G mit maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauern Outdoor oder optional 2G+ mit maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 6.000 Zuschauern.
- Bei mehr als 500 Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze vergeben werden. Maximal zehn Prozent der Sitzplätze dürfen Stehplätze sein.
- Bei Stadt- und Volksfesten gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Außenbereich und in Alarmstufe I gilt eine zusätzliche Besuchergrenze von 50 Prozent, jedoch nicht mehr als:
- maximal 3.000 Besucher bei 2G.
- maximal 6.000 Besucher mit 2G+.
- Karnevalsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
- In Gebieten, in denen bisher für 3G ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest aus.
- Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab dem 14.02.2022 eine 3G-Regelung in die Alarmstufen eingeführt.
- In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich die Alarmstufe I 2G.
Änderungen in der Alarmstufe II
- Ausgangsbeschränkungen in kreisfreien Städten und Landkreisen gelten in Warnstufe II nur, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohner von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung der Schwelle, die bisher bei 500 lag, wird der neue Standort von der Omicron-Variante berücksichtigt.
Die Corona-Verordnung des Landes
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
Die aktuellen Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche auf einen Blick (PDF)
Impfaktion in Baden-Württemberg „stay tunedBW“
Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg
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