Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Für Beschäftigte in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen reicht künftig eine medizinische Maske aus.
Das Sozialministerium hat Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen angepasst. Diese sieht anstelle der bisherigen FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maskenpflicht für Beschäftigte in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen vor. Die Beförderer können jedoch bei Bedarf weitere Schutzmaßnahmen anordnen. Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund sinkender Fallzahlen und der über dem Bevölkerungsdurchschnitt liegenden Impfquote der Beschäftigten.
Die Regelungen für Besucher bleiben unverändert
Für Besucher der Einrichtungen bleibt die bisherige Regelung bestehen: Für Kinder und Jugendliche von 6 bis 14 Jahren genügt eine medizinische Maske, ab 14 Jahren besteht weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Der Zutritt zu den Einrichtungen bleibt bestehen mit negativem Corona-Testzeugnis (Antigen-Schnelltest) erteilt. Die Einrichtungen sind verpflichtet, weiterhin Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Mitarbeiter und Besucher anzubieten.
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